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Haftung bei Firmenübernahme auch beim Erwerb vom Insolvenzverwalter möglich
Veröffentlicht am 08.02.2011
Gemäß § 25 HGB haftet derjenige, der ein Handelsgeschäft zusammen mit dessen Firma (Name der Gesellschaft) fortführt für sämtliche im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Verbindlichkeiten. Dieser Grundsatz galt - bislang - nicht, sofern es sich um einen Unternehmenskauf in der Insolvenz gehandelt hat. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter galt nicht als solcher im Sinne des § 25 HGB. Sofern jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben werden, steht dies nach der rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart einer Anwendung des § 25 HGB und damit einer Haftung des Erwerbers nicht entgegen. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart verschärfen sich die Prüfungsanforderungen auch beim Erwerb vom Insolvenzverwalter. Dies gilt umso mehr, da die gesetzliche Mithaft nur durch im Handelsregister zu veröffentlichenden entgegenstehenden Haftungsausschluss beseitigt werden kann.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. André Dignas
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