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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Erwerberin von Immobilien
Veröffentlicht am 08.02.2011
Das Oberlandesgericht Hamm hat durch Beschluss vom 02.11.2010 den Eigentumserwerb einer Immobilie durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zumindest zur Zeit - faktisch ausgeschlossen. Der Eigentumserwerb bzgl. Grundstücken verlangt zwingend die Eintragung in das Grundbuch. Grundbucheintragungen können gemäß § 29 GBO nur vorgenommen werden, wenn die betroffenen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Auf die GbR bezogen verlangt das Oberlandesgericht Hamm zum Nachweis der Vertretungsverhältnisse der betroffenen GbR ebenfalls eine öffentliche / öffentlich beglaubigte Urkunden. Da jedoch kein öffentliches Register hinsichtlich der GbR wie auch ihrer Vertreter existiert, ist es einer erwerbenden GbR - tatsächlich - unmöglich, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass zwar die einzelnen Gesellschafter mit dem Hinweis als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen werden können, nicht jedoch die betroffene GbR. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesgerichtshof dieser Thematik - abschließend - annimmt.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. André Dignas
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