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BGH zur erbrechtlichen Gleichstellung von nichtehelichen Kindern
Veröffentlicht am 06.02.2012
Mit Urteil vom 26.10.2011 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein vor dem 01. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind und seine Abkömmlinge in bis zum 28. Mai 2009 eingetretenen Erbfällen weiterhin vom Erbrecht nach dem Vater und dessen Verwandten ausgeschlossen sind. Im entschiedenen Fall machte der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall seines im Jahr 2006 verstorbenen Vaters gegenüber der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten ehelichen Tochter des Erblassers geltend. Bereits die Vorinstanzen hatten zugunsten der Beklagten entschieden. Bis 1970 galt das nichteheliche Kind als nicht mit seinem Vater verwandt und wurde daher an der gesetzlichen Erbfolge nicht beteiligt. Die erbrechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern wurde mit der Einführung des Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (NEhelG) vom 16. Dezember 1997 grundsätzlich aufgehoben. Nach Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. waren aber solche nichteheliche Kinder von der Gleichstellung ausgenommen, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden. Am 28. Mai 2009 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass diese Regelung eine unzulässige Diskriminierung von nichtehelichen Kindern darstellt, sodass ein Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers erforderlich wurde. Dieser hat daraufhin im Jahr 2011 die in Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG a.F. getroffene Stichtagsregelung für alle Erbfälle rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 aufgehoben. Demnach hat die Stichtagsregelung für alle vor dem 29. Mai 2009 eingetretenen Erbfälle weiterhin Bestand. Der Bundesgerichtshof sieht hierin keine Verletzung von Grundrechten; auch begründe die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine weitergehenden Anforderungen an den deutschen Gesetzgeber. Die weiterhin bestehende Benachteiligung von vor dem 01. Juli 1949 geborenen Kindern sei sachlich gerechtfertigt, da das Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben verfassungsrechtlich besonders zu schützen sei. Der Vertrauensschutz sei erst mit der obigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 28. Mai 2009 entfallen.
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Marcus Wilm
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